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Wissenswertes
FAQs #1
Nein, das SPARTAX-System kann ausschließlich von Arbeitnehmern aus Österreich genutzt werden.
Eine Gutschrift können Sie erwarten, wenn:
- Sie während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten haben und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber keine Aufrollung durchgeführt hat,
- Sie während des Jahres die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gewechselt haben oder nicht ganzjährig beschäftigt waren,
- Sie auf Grund der geringen Höhe Ihrer Bezüge Anspruch auf „Negativsteuer“ haben,
- Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf den Kinderzuschlag und/oder auf ein Pendlerpauschale haben, der/das bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde oder,
- Sie Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen, die noch nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden.
Kommt es – in Ausnahmefällen – zu einer Nachforderung, können Sie Ihren Antrag im Wege der Beschwerde zurückziehen, ausgenommen, Sie müssen von sich aus eine Steuererklärung abgeben oder es kommt aus einem anderen Grund zu einer Pflichtveranlagung.
Übersteigt Ihr Einkommen die Steuerfreigrenze, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung oder eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung abzugeben, wenn:
- Sie neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte (z. B. aus Werkverträgen oder freien Dienstverträgen) von insgesamt mehr als 730 Euro erhalten haben. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen. Geben Sie in diesem Fall eine Einkommensteuererklärung ab (Formular E 1 samt Beilage E 1a für betriebliche Einkünfte).
- Sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden (z. B. Firmenpension neben ASVG-Pension). Geben Sie in diesem Fall eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) ab.
- Ihnen der Alleinverdiener / Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag für das Kalenderjahr nicht zusteht, aber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde. Geben Sie in diesem Fall eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) ab.
- zu Unrecht ein Pendlerpauschale oder ein zu hohes Pendlerpauschale berücksichtigt wurde.
- zu Unrecht ein Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber bezogen wurde.
- Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt haben und diese keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
- Sie Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen erzielt haben, für die keine Immobilienertragsteuer entrichtet wurde oder keine Abgeltung gegeben ist.
- Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezogen haben und noch kein Lohnsteuerabzug erfolgt ist (Grenzgänger, ausländische Pensionen).
- ein Familienbonus Plus berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.
- ein zu hohes Telearbeitspauschale nicht versteuert wurde.
- eine Mitarbeitergewinnbeteiligung von mehr als 3.000 Euro steuerfrei berücksichtigt wurde.
- mehr als 1.000 Euro Mitarbeiterprämie steuerfrei berücksichtigt wurde, bzw. in Summe mehr als 3.000 Euro Mitarbeiterprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde.
- vom Arbeitgeber ein ÖffiTicket zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten dafür übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert geblieben ist.
- die Voraussetzungen für die Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler / innen nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert geblieben ist.
- ein geldwerter Vorteil aus einer StartUpMitarbeiterbeteiligung zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.
Müssen Sie von sich aus keine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung abgeben, wird Sie das Finanzamt in folgenden Fällen zur Einreichung einer Erklärung auffordern und eine Pflichtveranlagung durchführen, wenn:
- Andere Einkünfte überschreiten die Pflichtveranlagungsgrenze von 730 Euro
- Im Kalenderjahr haben Sie zumindest zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen
- Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag oder erhöhter Verkehrsabsetzbetrag wurden zu Unrecht berücksichtigt
- Ab 2019: Ein Familienbonus Plus wurde bei der Lohnverrechnung berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde
- Sie sind Ihrer Meldepflicht über Änderungen der Verhältnisse zum Pendlerpauschale und/oder zum Kinderbetreuungszuschuss nicht nachgekommen
- Zufluss von bestimmten Bezügen (Dienstleistungsscheck, Rehabilitationsgeld, Insolvenz-Entgelt-Fonds, u.v.m.)
- Wenn ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde
- Wenn ein zu hohes Homeoffice-Pauschale nicht versteuert wurde
- Bei Ihnen wurde im Kalenderjahr mehr als 3.000 Euro an Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt
- Wenn vom Arbeitgeber ein „Öffi-Ticket“ zur Verfügung gestellt wurde oder die Kosten übernommen wurden, aber die Voraussetzungen dazu nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert geblieben ist
FAQs #2
Seit 2017 ist es einfacher, zu viel bezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzubekommen. Denn für den so genannten Lohnsteuerausgleich ist in manchen Fällen kein Antrag mehr notwendig. Für die automatische ArbeitnehmerInnenveranlagung (ANVA) müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein – hier weiterlesen!
Bei Lohnsteuerpflichtigen kann es zu Vorauszahlungen kommen, wenn die Nachzahlung mehr als 300 € beträgt. In diesem Fall kann ausnahmsweise (z. B. wenn erstmals zwei Bezüge nebeneinander anfallen) in einem Jahr die Nachzahlung für das vorangegangene Jahr mit der Vorauszahlung für das laufende Jahr zusammentreffen. Andererseits ersparen Sie sich allfällige Nachzahlungen für das laufende Jahr.
Jede bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle berechnet die Lohnsteuer grundsätzlich nur für die von ihr ausbezahlten Bezüge oder Pensionen. Insgesamt ergibt sich dadurch eine zu geringe Lohnsteuer.
Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung werden diese Bezüge so besteuert, als hätten Sie den Gesamtbetrag in Form eines Bezuges erhalten.
Sie werden also jemandem gleichgestellt, der nur ein Dienstverhältnis hat, aber ebenso viel Gehalt oder Pension bezieht, wie Ihnen aus mehreren Bezügen zugeflossen ist.
Nachforderungen und Gutschriften aus Einkommensteuerbescheiden, die nach dem 30. September des Folgejahres zugestellt werden, werden vom Finanzamt verzinst.
Nachforderungs- bzw. Gutschriftszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, werden aber nicht festgesetzt.
Die Verzinsung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung.
Es ist aber empfehlenswert, die Erklärung möglichst früh abzugeben.
Wenn Sie den Steuerbescheid nicht bis zum 30. September des Folgejahres erhalten haben, können Sie durch Entrichtung einer Anzahlung in Höhe der zukünftigen Steuernachforderung vor diesem Stichtag die Festsetzung von Nachforderungszinsen vermeiden.
Um Nach- und Vorauszahlungen bei gleichzeitigem Bezug von (mehreren) gesetzlichen Pensionen, Beamtinnen/Beamtenpensionen, Pensionen aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder Pensionen aus inländischen Pensionskassen zu vermeiden, ist eine gemeinsame Versteuerung verpflichtend vorgesehen.
Informationen dazu finden Sie hier – Versteuerung mehrerer Pensionen
FAQs #3
Ein Freibetragsbescheid enthält bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann.
Dadurch zahlen Sie weniger Lohnsteuer – Wie das funktioniert, erfahren Sie hier!
Gegen einen Bescheid können Sie binnen eines Monats ab Zustellung Beschwerde erheben. Bringen Sie Ihre Beschwerde schriftlich beim Finanzamt ein, das den Bescheid erlassen hat.
Legen Sie der Beschwerde bitte alle maßgeblichen Unterlagen bei. Wird die Beschwerde über FinanzOnline eingereicht, können Anhänge als pdf übermittelt werden. Die Beschwerde ist gebührenfrei. Durch eine Beschwerde wird eine vorgeschriebene Nachforderung nicht außer Kraft gesetzt, sondern bleibt zum angegebenen Zeitpunkt fällig.
Wenn Sie den Nachforderungsbetrag vorerst nicht im vorgeschriebenen Umfang entrichten wollen, müssen Sie einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellen. Das Finanzamt wird zu diesem Antrag einen Bescheid erlassen.
Im Falle einer Abweisung der Beschwerde sind Zinsen für die Zeit der Aussetzung zu entrichten.
In der Regel wird das Finanzamt selbst eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats die Vorlage der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht beantragen.
Das Finanzamt kann auf Ihr Ansuchen den Nachforderungsbetrag stunden oder eine Ratenzahlung bewilligen,
- wenn die sofortige volle Entrichtung der Steuerschuld mit erheblichen Härten verbunden wäre und
- wenn durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung die Einbringlichkeit der Steuerschuld nicht gefährdet wird.
Führen Sie daher in Ihrem Ansuchen alle für die Zahlungserleichterung sprechenden Umstände an.
Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter gewissen Voraussetzungen besteht zusätzlich Anspruch auf das „kleine“ oder „große“ Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro.






