Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit.             

Automatisch berücksichtigte Werbungskosten

Bestimmte Werbungskosten, wie beispielsweise Pflichtversicherungsbeiträge, Kammerumlagen und Wohnbauförderungsbeiträge, werden von der Arbeitgeberin und vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt. Das Service-Entgelt für die e-card ist ebenalls ein Pflichtbeitrag und wird bei der Lohnverrechnung automatisch berücksichtigt.

Die steuerwirksamen Werbungskosten reduzieren die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes.

Das Pendlerpauschale können Sie bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber durch eine Erklärung mit dem Formular L 34 geltend machen. Sollten Sie dies versäumt haben, können Sie es jederzeit bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung nachholen.

Weitere Werbungskosten können Sie nachträglich beim Finanzamt im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung beanspruchen.

Was ist bei Werbungskosten grundsätzlich zu beachten?

Prinzipiell müssen Werbungskosten durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) belegt werden können. Wenn nach Art und Höhe ein Nachweis nicht möglich ist, genügt die Glaubhaftmachung.

Was ist das Werbungskostenpauschale?

Jeder aktiven Arbeitnehmerin und jedem aktiven Arbeitnehmer steht ein Werbungskostenpauschale in der Höhe von 132 € jährlich zu. Dieses Pauschale ist schon in den üblichen Lohnsteuertabellen eingerechnet und wird unabhängig davon, ob Werbungskosten anfallen, von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen.

Die folgenden in der Praxis am häufigsten anfallenden Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 132 € jährlich betragen:

  • Arbeitskleidung
  • Arbeitsmittel und Werkzeuge
  • Arbeitszimmer
  • Aus- und Fortbildung, Umschulung
  • Betriebsratsumlage
  • Computer
  • Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
  • Fachliteratur
  • Fahrrad
  • Fahrtkosten
  • Fehlgelder
  • Internet
  • Kraftfahrzeug
  • Reisekosten
  • Sprachkurse
  • Studienreisen
  • Telefon, Handy

Was sind Sonderausgaben?

Das Einkommensteuergesetz zählt bestimmte private Ausgaben auf, die steuerlich begünstigt werden. Sind die aufgezählten Ausgaben gleichzeitig Werbungskosten oder Betriebsausgaben, dann sind sie als solche abzugsfähig.      

In welcher Höhe sind Sonderausgaben absetzbar?

Folgende Sonderausgaben sind teils in unbeschränkter Höhe, teils in begrenztem Umfang abziehbar. Wurde ein Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen, können diese „Topfsonderausgaben“ bis 2020 geltend gemacht werden:

  • Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
  • Beiträge zu Pflegeversicherungen, wenn sie den Charakter einer Krankenversicherung oder einer Rentenversicherung ab Eintritt einer Pflegebedürftigkeit haben – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
  • Beiträge zu Pensionskassen – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
  • Kosten für Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
  • Unabhängig vom Datum des Vertragsabschlusses:
  • Bestimmte Renten (insbesondere Leibrenten) und dauernde Lasten – in unbeschränkter Höhe
  • Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten, z.B. von Schulzeiten – in unbeschränkter Höhe
  • Kirchenbeiträge – bis zu 400 Euro
  • Steuerberatungskosten sowie Beratungskosten für selbständige Bilanzbuchhalter und Personalverrechner – in unbeschränkter Höhe
  • Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports
  • Spenden an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe- oder Katastrophenhilfeorganisationen)
  • Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutz
  • Spenden für behördlich genehmigte Tierheime
  • Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände

Zu welchem Zeitpunkt sind Sonderausgaben absetzbar?

In der Regel ist der Zeitpunkt der Bezahlung maßgebend.

Wird eine Versicherungsprämie oder ein ähnlicher Beitrag in einer einmaligen Leistung (Einmalprämie) entrichtet, können Sie im Jahr des Einmalerlages eine Aufteilung auf zehn Jahre beantragen. Dadurch kann der persönliche Höchstbetrag besser genützt werden.

Die Zehnjahresverteilung ist aber auch bei den unbegrenzt absetzbaren Beiträgen zu einer freiwilligen Weiterversicherung (zum Nachkauf von Versicherungszeiten) möglich.

Können Zahlungen, die für andere Personen geleistet werden, als Sonderausgaben geltend gemacht werden (erweiterter Personenkreis)?

Beiträge zu Personenversicherungen inkl. Weiterversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Nachkauf von Schulzeiten, Selbstversicherung von Angehörigen, Kirchenbeiträge, Wohnraumschaffungs- und Wohnraumsanierungskosten können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für die nicht dauernd getrenntlebende Ehepartnerin bzw. den nicht dauernd getrenntlebenden Ehepartner oder für ein Kind, für das der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, geleistet werden.

Dasselbe gilt für die Partnerin oder den Partner bei Lebensgemeinschaften mit Kind.

Was müssen Sie bei der Geltendmachung von Sonderausgaben beachten?

Ihre Sonderausgaben können Sie im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragen. Bewahren Sie Ihre Belege sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen Ihres Finanzamtes vorzulegen sind. Belege von elektronisch übermittelten Sonderausgaben müssen nicht aufbewahrt werden.

Welche Sonderausgaben sind nur im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrages abzugsfähig (Topfsonderausgaben)?

Versicherungsprämien (außer: freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten), Pensionskassenbeiträge, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung werden auch als „Topfsonderausgaben“ bezeichnet und sind insgesamt bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich abzugsfähig.

Diese Sonderausgaben sind nur dann absetzbar, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag (Versicherungsvertrag bzw. Darlehensvertrag, Vertrag über achtjährig gebundene Beiträge) vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen oder mit der tatsächlichen Bauausführung (erster Spatenstich) vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurde. Diese Topfsonderausgaben sind nur bis zum Jahr 2020 abzugsfähig.

Der persönliche Höchstbetrag erhöht sich für Alleinverdienerinnen oder Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher auf 5.840 Euro. Haben Sie keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag erhöht sich der persönliche Höchstbetrag auf 5.840 Euro, wenn die Einkünfte Ihres (Ehe-)Partners weniger als 6.000 Euro im Jahr betragen, Sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet bzw. eingetragener Partner sind und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

Sonderausgaben innerhalb des Höchstbetrages werden nur im Ausmaß eines Viertels steuerwirksam.

Wie wirken sich Topfsonderausgaben steuerlich aus?

Die innerhalb des persönlichen Höchstbetrages ausgegebene Summe wird geviertelt (so genanntes „Sonderausgabenviertel“) und um das Sonderausgabenpauschale von 60 Euro jährlich vermindert. Topfsonderausgaben wirken sich daher steuerlich nur aus, wenn sie höher als 240 Euro sind.

Ab welcher Einkünftshöhe stehen Topf-Sonderausgaben nicht mehr zu?

Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.400 Euro jährlich stehen Topfsonderausgaben im Ausmaß eines Viertels zu (siehe Beispiel). Zwischen 36.400 Euro und 60.000 Euro reduziert sich der abzugsfähige Betrag gleichmäßig.

Ein Betrag von 60 Euro wird in jedem Fall berücksichtigt (Sonderausgabenpauschale).

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Letzteres ist dann der Fall, wenn der individuelle Selbstbehalt überschritten wird. Bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen (insbesondere bei Behinderungen) ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen.     

Wie hoch ist der Selbstbehalt und wie wirkt er sich aus?

Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von:

  • höchstens 7.300 € 6%
  • mehr als 7.300 € 8%
  • mehr als 14.600 € 10%
  • mehr als 36.400 € 12%

Der Selbstbehalt vermindert sich um je 1%, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Der Selbstbehalt wird vom Finanzamt im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung errechnet.

Den Antrag können Sie im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung stellen.

Bitte bewahren Sie Ihre Belege sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen Ihres Finanzamtes vorzulegen sind.

Sind Leistungen für unterhaltsberechtigte Personen absetzbar?

Die Leistung des gesetzlichen Unterhalts (Alimente) für Kinder oder geschiedene Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner ist grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung. Die laufenden Kosten für Kinder werden durch den Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. Außergewöhnliche Belastungen liegen dann vor, wenn für den Unterhaltsberechtigten Kosten übernommen werden, die für sich gesehen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Darunter fallen etwa Krankheitskosten für ein Kind (z. B. Brille oder Zahnregulierung), sowie im Falle der Notwendigkeit Kosten für eine auswärtige Ausbildung. Derartige Aufwendungen können bei Alimentationsverpflichteten aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zusätzlich zu den laufenden Alimentationszahlungen geleistet werden.

Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind Unterhaltsleistungen an Kinder allerdings auch dann, wenn (mangels Familienbeihilfenbezugs) kein Kinderabsetzbetrag und (weil keine Alimente geleistet werden) auch kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies trifft z. B. bei Unterhaltsleistungen für Kinder zu, die sich ständig in einem Land außerhalb des EU/EWR-Raumes aufhalten und die dort einem (weiteren) Haushalt der oder des Steuerpflichtigen angehören. Absetzbar ist in derartigen Fällen grundsätzlich der laufende, nach den ausländischen Lebenshaltungskosten angemessene Unterhalt. In der Praxis wird normalerweise ein pauschaler Abzug vorgenommen (Richtwert pro Kind: 50 € monatlich). Ein Selbstbehalt wird nicht berechnet.

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen MIT Selbstbehalt

Die gängigsten Beispiele für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind:

  • Krankheitskosten
  • Diätkosten aufgrund einer Krankheit
  • Kurkosten
  • Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim oder Hausbetreuung
  • Begräbniskosten

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen OHNE Selbstbehalt

Bei welchen außergewöhnlichen Belastungen wird kein Selbstbehalt abgezogen:

  • Auswärtige Berufsausbildung von Kindern
  • Katastrophenschäden
  • Behinderungen ab 25%
  • Unterhaltsleistungen an auswärtige Kinder
  • Kinderbetreuungskosten

Welche außergewöhnlichen Belastungen gelten bei Behinderungen?

Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen. Eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt.

Der Pauschalbetrag ist abhängig vom Grad der Behinderung und beträgt jährlich:

  • 25% bis 34% 124 €
  • 35% bis 44% 164 €
  • 45% bis 54% 401 €
  • 55% bis 64% 486 €
  • 65% bis 74% 599 €
  • 75% bis 84% 718 €
  • 85% bis 94% 837 €
  • ab 95% 1.198 €

Die Behinderung und ihr Ausmaß sind auf Verlangen des Finanzamtes durch eine amtliche Bescheinigung der folgenden zuständigen Stellen nachzuweisen:

  • Landeshauptfrau oder Landeshauptmann bei Empfängerinnen und Empfängern einer Opferrente
  • Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
  • Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art

Der Nachweis kann auch durch einen Behindertenpass bzw. durch einen abschlägigen Bescheid darüber (aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich ist) erfolgen. Der Behindertenpass bzw. Bescheid wird vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgestellt. Mit Ihrer Zustimmung werden die maßgeblichen Daten auf elektronischem Wege automatisch übermittelt, sodass Sie sich um den Nachweis nicht mehr kümmern müssen.

Die bis 2004 von der Amtsärztin oder vom Amtsarzt ausgestellten Bescheinigungen sind weiterhin gültig.

Bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld (Blindenzulage, Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) steht der Pauschalbetrag nicht zu. AlleinverdienerInnen können auch die Mehraufwendungen auf Grund einer Behinderung der (Ehe) Partnerin oder des (Ehe)Partners geltend machen.

  • Hilfsmittel und Heilbehandlung
  • Hilfsmittel
  • Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel – z. B. Rollstuhl, rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung, Hörgerät oder Blindenhilfsmittel – werden zusätzlich und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt anerkannt.
  • Heilbehandlung
  • Im Falle einer Behinderung können auch die Kosten einer Heilbehandlung zusätzlich zum Pauschalbetrag und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt berücksichtigt werden.
  • Als Kosten der Heilbehandlung gelten:
  • Arzt- und Spitalskosten
  • Kur- und Therapiekosten
  • Kosten für Medikamente, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen

Wer auf Grund seiner Behinderung eine Diätverpflegung benötigt, kann zusätzlich die Pauschalbeträge für Diätverpflegung beanspruchen. In diesem Fall ist sowohl die Behinderung als auch das Diäterfordernis von der zuständigen Stelle zu bestätigen. Anstelle der Pauschalbeträge können auch die tatsächlichen Kosten der Behinderung geltend gemacht werden.

Freibetrag für Gehbehinderte

Für Körperbehinderte gibt es einen Freibetrag von 190 € monatlich, sofern sie ein öffentliches Massenbeförderungsmittel infolge ihrer Behinderung nicht benützen können und für Privatfahrten ein eigenes Fahrzeug benötigen. Die Geltendmachung dieses Pauschalbetrages setzt einen Nachweis der Körperbehinderung (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) voraus (beispielsweise Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung oder Behindertenpass mit der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel).

Der jeweilige Nachweis ist auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.

Die Kosten einer behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges können nicht geltend gemacht werden. Die Mehraufwendungen können nur in Höhe des Pauschalbetrages von 190 € monatlich abgesetzt werden. Liegen die Grundvoraussetzungen für die Berücksichtigung des Freibetrages für ein Kraftfahrzeug vor, verfügt der/die Körperbehinderte aber über kein eigenes Kfz, können tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal 153 € monatlich geltend gemacht werden.

Welche außergewöhnlichen Belastungen kann man für behinderte Kinder geltend machen?

Je nach Ausmaß der Behinderung stehen verschiedene Freibeträge zu, die durch den Selbstbehalt nicht gekürzt werden. Ein Kind gilt dann als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt. Für behinderte Kinder bis zum 16. Lebensjahr können zusätzlich Kinderbetreuungskosten bis zu 2.300 € geltend gemacht werden (bis zum Jahr 2018). Ab dem Kalenderjahr 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag.

Freibeträge für Kinder mit 25 – 49%iger Behinderung

Für die Feststellung der Behinderung eines Kindes sind dieselben Stellen wie für Erwachsene zuständig. Bei Vorliegen einer Behinderung im nachstehenden Ausmaß stehen folgende Freibeträge zu:

  • 25% bis 34% 124 €
  • 35% bis 44% 164 €
  • 45% bis 49% 401 €

Zusätzlich können ohne Kürzung durch den Selbstbehalt die pauschalen Freibeträge für eine notwendige Diätverpflegung oder die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) berücksichtigt werden.

Freibeträge für Kinder ab 50%iger Behinderung ohne Pflegegeldbezug

In diesem Fall steht eine erhöhte Familienbeihilfe und an Stelle der zuvor genannten Freibeträge ein monatlicher Pauschalbetrag von 262 € zu. Zusätzlich können ohne Abzug des Selbstbehaltes die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) und das Schulgeld für eine Behindertenschule oder -werkstätte geltend gemacht werden. Die Kosten für Diätverpflegung können neben dem Freibetrag von 262 € nicht berücksichtigt werden.

Freibeträge bei Bezug von Pflegegeld für das behinderte Kind

Der Freibetrag von 262 € monatlich ist um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Die jährlichen Freibeträge nach dem Ausmaß der Behinderung stehen nicht zu. Übersteigt das Pflegegeld den Betrag von 262 €, steht kein Pauschalbetrag zu. Zusätzlich sind im nachgewiesenen Ausmaß unabhängig vom Bezug von Pflegegeld zu berücksichtigen:

  • nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel
  • Kosten der Heilbehandlung

Wird das Pflegegeld für die Unterbringung in einem Internat oder in einer Wohngemeinschaft einbehalten, stellen die von den Unterhaltsverpflichteten aufzubringenden Kosten (der Wohnhausbeitrag in Wien oder die Kostenersätze an die jeweiligen Landesregierungen) eine außergewöhnliche Belastung dar.

Welcher Freibetrag steht Inhaberinnen und Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen zu?

Inhaberinnen und Inhabern von Opferausweisen und Amtsbescheinigungen (Steuerpflichtige, die in der Zeit von 1938 bis 1945 eine politische Verfolgung erlitten haben) steht zusätzlich ein jährlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 801 € zu.

Ohne Berücksichtigung bei der laufenden Lohnverrechnung kann der Freibetrag nach Ablauf des Jahres bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragt werden.

Was ist ein Freibetragsbescheid?

Ein Freibetragsbescheid enthält bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann.   

Dadurch zahlen Sie weniger Lohnsteuer. Normalerweise ergeht der Freibetragsbescheid gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid auf Grund der ArbeitnehmerInnenveranlagung. Gleichzeitig erhalten Sie eine Mitteilung zur Vorlage bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber.

Der Freibetragsbescheid gilt für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher als jene im Freibetragsbescheid, so wird dies bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung ausgeglichen. Es ist eine zusätzliche Gutschrift zu erwarten. Im Falle geringerer Aufwendungen kommt es in der Regel zu Nachzahlungen.

Wenn es ungewiss ist, ob Sie im zweitfolgenden Jahr ähnliche Aufwendungen haben wie im Basisjahr, können Sie zur Vermeidung von Nachzahlungen auf einen Freibetragsbescheid im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung verzichten. Sie haben auch die Möglichkeit, einen betragsmäßig niedrigeren Freibetragsbescheid zu beantragen. Sie können aber auch die Mitteilung für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber auf einen niedrigeren Freibetrag abändern oder die Mitteilung der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber gar nicht vorlegen. Das Finanzamt kann auch von sich aus niedrigere Freibeträge festsetzen, wenn bestimmte Aufwendungen offensichtlich nur einmalig anfallen.

Unabhängig von der ArbeitnehmerInnenveranlagung können Sie bis spätestens 31. Oktober unter folgenden Voraussetzungen die Ausstellung eines Freibetragsbescheides für das laufende Jahr beantragen:

  • wenn voraussichtlich zusätzliche Werbungskosten von mindestens 900 € im laufenden Kalenderjahr anfallen werden oder
  • wenn voraussichtlich Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (Hochwasser- und Sturmschäden) vorliegen

Kein Freibetragsbescheid ergeht bei einem Jahresfreibetrag unter 90 € und wenn Einkommensteuervorauszahlungen vorgeschrieben werden.

Wie werden mehrere Pensionen versteuert?

Um Nach- und Vorauszahlungen bei gleichzeitigem Bezug von (mehreren) gesetzlichen Pensionen, Beamtinnen/Beamtenpensionen, Pensionen aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder Pensionen aus inländischen Pensionskassen zu vermeiden, ist eine gemeinsame Versteuerung verpflichtend vorgesehen.      

Wenn Sie z. B. vom Bund oder Land eine Pension und von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Witwenpension erhalten, wird von der höheren Pension die auf beide Bezüge entfallende Lohnsteuer einbehalten.

Wenn Sie neben Ihrer ASVG-Pension auch eine Firmenpension erhalten, entfällt die Pflicht zur gemeinsamen Versteuerung. In diesem Fall kann aber die ehemalige Arbeitgeberin oder der ehemalige Arbeitgeber die Auszahlung und Versteuerung Ihrer ASVG-Pension übernehmen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann dazu aber nicht verpflichtet werden.

Bei Zusammentreffen mit Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen ist vom Pensionsversicherungsträger bzw. von der pensionsauszahlenden Stelle eine gemeinsame Versteuerung vorzunehmen.

Antraglose ArbeitnehmerInnenveranlagung

So funktioniert die antraglose ArbeitnehmerInnenveranlagung:

Seit 2017 ist es einfacher, zu viel bezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzubekommen. Denn für den so genannten Lohnsteuerausgleich ist in manchen Fällen kein Antrag mehr notwendig. Für die automatische ArbeitnehmerInnenveranlagung (ANVA) müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es dürfen keine „Pflichtveranlagungsgründe“ vorliegen, weil Sie z.B. zeitweise zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Krankengeld gleichzeitig bezogen haben.
  • Sie haben bis zum 30. Juni des Folgejahres noch keinen Antrag für die ANVA beim Finanzamt eingereicht.
  • Auf Grund der Aktenlage ist anzunehmen, dass Sie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben.
  • Die Veranlagung ergibt eine Gutschrift.
  • Das Finanzamt kann aufgrund der Aktenlage auch annehmen, dass sich die Gutschrift durch die Geltendmachung weiterer Abschreibungen nicht erhöht.

Was wird automatisch beim Steuerausgleich berücksichtigt?

Kirchenbeiträge, Spenden und Beiträge für den Nachkauf für Versicherungszeiten bzw. für die freiwillige Weiterversicherung werden vom Finanzamt bereits bei der automatischen ANVA berücksichtigt.

Was müssen Sie selbst geltend machen?

  • Werbungskosten (z. B. Fortbildungskosten oder Betriebsratsumlage)
  • Ausgaben für Steuerberater oder für die Wohnraumschaffung bzw. -sanierung und Beiträge zu Personenversicherungen (nur mehr bis einschließlich 2020)
  • Außergewöhnliche Belastungen (z. B. Kinderbetreuungs- oder Krankheitskosten)
  • den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
  • den Unterhaltsabsetzbetrag
  • den Kinderfreibetrag bzw. Familienbonus Plus

Werden die Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie in der zweiten Jahreshälfte vom Finanzamt ein Informationsschreiben mit der zu erwartenden Gutschrift. Sie können damit auch kontrollieren, ob das Finanzamt die richtigen Kontodaten von Ihnen für die Überweisung der Gutschrift hat. Sie können auch auf die automatische ArbeitnehmerInnenveranlagung verzichten. Das ist dann sinnvoll, wenn Sie noch Abschreibungen geltend machen wollen.

Auch späterer Antrag noch möglich

Auch wenn Sie automatisch veranlagt werden, können Sie wie gewohnt innerhalb von 5 Jahren selbst einen Antrag abgeben. Das bedeutet, dass Sie selbst mit einem Antrag weitere Abschreibungen geltend machen können – und zwar auch dann, wenn Sie bereits eine Gutschrift durch die automatische Veranlagung bekommen haben.

Achtung!

Wenn Sie die Voraussetzungen für eine automatische Abschreibung erfüllen, aber in der Vergangenheit Abschreibungen gemacht haben, z. B. den Alleinerzieherabsetzbetrag, dann wartet das Finanzamt mit der automatischen Veranlagung. Spätestens nach 2 Jahren erfolgt aber jedenfalls die automatische Arbeitnehmerveranlagung.